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Sie sind bei Satzung des Crefelder Tennis Club 1984 e.V.

SATZUNG des CTC 1984 e.V.       Stand 2008 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.
Der am 18. Mai 1984 gegründete Verein trägt den Namen "Crefelder Tennisclub 1984 e.V."
2.
Die Vereinsfarben sind "schwarz-gelb"
3.
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld und wurde am 31.07.84 in das Vereinsregister eingetragen.
4.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
5.
Der Club ist Mitglied des Tennis-Verband Niederrhein e.V..

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt durch Pflege und Förderung des Tennissports aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.

Die Mitglieder des Vorstandes und die mit besonderen Funktionen be- trauten Personen sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Vereins entstehen, sind erstattungsfähig.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
trenner1. aktive Mitglieder 
trenner2. Jugendlichen
trenner3. passiven (fördernden) Mitgliedern
trenner4. Ehrenmitgliedern
2.
Zu Ehrenmitgliedern können aktive und passive Mitglieder sowie Gönner, die sich durch hervorragende Leistungen um den Verein ver   dient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 2/3 auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
3.
Mit Zustimmung der Eltern können nichtvolljährige Mitglieder aus berechtigten Gründen (z.B. Arbeitszeit) an den Vorstand den Antrag    richten, die Spielberechtigung von Erwachsenen zu erhalten. Stimmt der Vorstand dem Antrag zu, so müssen diese Jugendlichen den Bei   trag von Auszubildenden zahlen. Das weitere Verfahren regelt § 5 Abs. 4 der Satzung.

§ 4  Entstehung der Mitgliedschaft


1.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
2.
Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
3.
Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Entscheidung ist endgültig; der   Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.
Die Ummeldung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist für das laufende Geschäftsjahr nicht möglich. Nur in besonderen Härtefällen kann der engere Vorstand auf Antrag des Mitgliedes eine andere Entscheidung treffen.

§ 5  Aufnahmegebühr - Jahresbeitrag - Umlagen

1.
Sämtliche Mitglieder haben beim Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ratenzahlung der Aufnahmegebühr beschließen.
Passive Mitglieder haben bei Übertritt in die aktive Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr unter Anrechnung der bereits gezahlten  Aufnahmegebühr zu entrichten.
 
2.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
3.
Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen befreit.
4.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Dasselbe gilt für eine etwaige Befreiung von diesen Beiträgen sowie für Beitragsvergünstigungen für Familien, eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie volljährige Schüler und Auszubildende. Liegen besondere Gründe vor, so kann der engere Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung von der Erhebung der Aufnahmegebühr oder eines Jahresbeitrages (voll oder teilweise) mit einem mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss absehen. Wird eine Beitragsanhebung beschlossen, so darf sie für das laufende Kalenderjahr 10 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung kann nur für das folgende Kalenderjahr beschlossen werden.
5.
In besonderen Fällen kann die Erhebung von Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie darf für das laufende   Kalenderjahr 50 % des Beitragssatzes eines Mitgliedes nicht übersteigen. Ansonsten kann eine Umlage nur für das folgende Kalenderjahr beschlossen werden.
6.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Geschäftsordnung Anwendung.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied hat nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung das Recht zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des    Vereins sowie zur Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins.
2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Geschäftsordnung und die Spiel- und Hausordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.
3.
Die Mitgliedschaft schließt nicht die weitere Mitgliedschaft in anderen Tennisvereinen aus. Das Recht zur Teilnahme an ausgeschriebenen Wettkämpfen richtet sich in solchen Fällen nach den Vorschriften des DTB sowie den ergänzenden Bestimmungen der Geschäftsordnung.
4.
Der CTC sieht sich als Solidargemeinschaft mit dem Ziel, dass der Tennissport und die sonstigen Vereinsaktivitäten möglichst kostengünstig angeboten werden können. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei allen notwendigen Arbeiten zur Erhaltung oder Erweiterung der  Tennisanlage und zur Förderung der Clubgemeinschaft und des sportlichen Miteinanders aktiv mitzuwirken. Art und Umfang der Eigenhilfe werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft
    
1.
Die Mitgliedschaft endet:
trenner a) durch Tod   
trenner b) durch Austritt   
trenner c) durch Ausschluss
2.
Der Austritt muss bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres schriflich dem Vorstand vorliegen. Die bis zur Wirksamkeit des Austritts   entstandenen Verpflichtungen werden durch diesen nicht berührt.
3.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.        

§ 8  Organe

Der Verein hat folgende Organe:
trenner- die Mitgliederversammlung- die Jugendversammlung
trenner- den engeren Vorstand- den Jugendausschuss
trenner- den erweiterten Vorstand

M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G

§ 9  Teilnahmerecht

1.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen.
2.
An der ordentlichen Mitgliederversammlung können zwei Jugendliche, die Mitglieder des Jugendausschusses sind, teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, ihnen ist aber auf Antrag das Wort zu erteilen.

§ 10 Einberufung und Versammlungsleitung

1.
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung ein. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
2.
Die Mitgliederversammlung wird mit der Ausnahme des § 17 Abs. 4 durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von diesem beauftragten    Vorstandsmitglied geleitet.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2.
Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder sind stimmberechtigt und wahlberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Über die Art der Abstimmung entscheidet grundsätzlich der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss etwas anderes verlangen.
4.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch einfache Abstimmung. Auf Antrag kann die Wahl des engeren Vorstandes schriftlich und geheim durchgeführt werden.
5.
Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6.
Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

1.
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem festgesetzten Termin beim engeren Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2.
Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form eingereicht sind oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig (Mehrheitsbeschluss).

§ 13 Zuständigkeit

1.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig, soweit nicht andere Vereinsorgane ausdrücklich nach dieser Satzung zuständig sind.

 2.
Sie ist ausschließlich zuständig für:
trenner a) die Wahl des Vorstandes
trenner b) die Entlastung des Vorstandes und den Vorschlag für das neue Geschäftsjahr,
trenner c) die Erhebung besonderer Umlagen und die Bestimmung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
trenner d) Satzungsänderungen,
trenner e) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten ahresquartal des neuen Geschäftsjahres einzuberufen.
2.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
trenner a) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
trenner b) Jahresbericht des Vorstandes,
trenner c) Sportbericht des 1. Sportwartes und des 1. Jugendwartes,
trenner d) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
trenner e) Entlastung des Vorstandes,
trenner f) Neuwahlen (soweit erforderlich oder satzungsbedingt notwendig).
  
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversamm- lung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Grün- den beantragen.

§ 16 Der Vorstand
   
1.
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, der die Verantwortung für die Verwaltung trägt.

2.
Der engere Vorstand besteht aus:
 trennerdem 1. Vorsitzenden
 trennerdem 2. Vorsitzenden 
 trennerdem 1. Geschäftsführer
 trennerdem 1. Schatzmeister
 trennerdem 1. technischen Wart
 trennerdem 1. Sportwart
 trennerdem 1. Jugendwart
 Dem erweiterten Vorstand gehören gegebenenfalls an:
 trennerein Breitensportwart (kann auch der 2. Sportwart sein)
 trennerein 2. Geschäftsführer
 trennerein 2. Sportwart
 trennerein 2. Schatzmeister
 trennerein 2. technischer Wart
 trennerein 2. Jugendwart
 trennerein Referent für Seniorinnen und Senioren
 trennerein oder mehrere Beisitzer

3.
Der engere Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

4.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 17 Wahl des Vorstandes

1.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Bis zur Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 1) bleibt der alte Vorstand im Amt.

2.
Die Funktionen
trenner1. und 2. Vorsitzender
trenner1. und 2. Schatzmeister
trenner1. und 2. Geschäftsfühe
trenner1. und 2. Sportwart
trenner1. und 2. technischer Wart
trenner1. und 2. Jugendwart
erfolgen immer zu unterschiedlichen Jahren
(d. h. in einem Jahr wird der 1. Vorsitzende für 2 Jahre gewählt im Folgejahr der 2. Vorsitzende für 2 Jahre).

3.
Passiv wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, sofern nicht eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme eines Vorstandsamtes vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.

4.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.

5.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden und die Entlastung des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung zuvor gewähltes Mitglied   (einfache Mehrheit).

§ 18 Vorstandssitzungen

1.
Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Für die Einberufung findet § 10 Abs. 1 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist 8 Tage beträgt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden nur bei Bedarf eingeladen. Ist ein Mitglied des engeren Vorstandes verhindert, so kann er sich durch ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes rechtswirksam vertreten lassen.

2.
Die Einberufung erfolgt bei Bedarf; sie muss erfolgen, wenn drei Vorstandsmitglieder aus dem Gesamtvorstand dies verlangen.

3.
Der engere Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.
Wird die Zahl von 5 nicht erreicht, so ist sofort eine neue Vorstandssitzung mit dem Gesamtvorstand einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist (Mehrheitsbeschluss); darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

5.
Ein Vorstandsbeschluss kommt auch ohne Vorstandssitzung durch einstimmige Erklärung zustande, vorausgesetzt, dass die abstimmenden  Mitglieder mindestens die Zahl von 4 Mitgliedern des engeren Vorstandes ausmachen.

6.
Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes festgelegt. Wesentliche Aufgaben sind in der Geschäftsordnung verankert. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Ausschüsse zu bilden. In den Aussschüssen können auch Mitglieder tätig werden, die nicht dem Vorstand angehören.

7.
§ 11 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 19 Jugendordnung

Der Verein hat eine eigene Jugendordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung.

§ 20 Buch- und Kassenprüfer

1.
Die Wahl von zwei Buch- und Kassenprüfern und einem Stellvertreter geschieht auf Vorschlag und Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.
Die Buch- und Kassenprüfer haben vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen und das Prüfungsergebnis schriftlich niederzulegen. Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu bescheinigen. Über den  Zeitpunkt der Prüfung ist der erste Vorsitzende vorher zu unterrichten. Die Prüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Be- oder Entlastung des Vorstandes vor.

§ 21 Verwaltung der Ämter

Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Über die Anstellung besoldeter Personen entscheidet der engere Vorstand.

§ 22 Verletzung der Mitgliederpflichten
 
1.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus § 6 Abs.2 dieser Satzung können folgende Strafen verhängt werden:
trenner a) Verweis
trenner b) zeitweiliger Ausschluss
trenner c) dauernder Ausschluss

2.
Die Verhängung der Strafe erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Gesamtvorstandes. Im Falle des dauernden Ausschlusses kann auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern die Angelegenheit der nächsten Hauptversammlung zur erneuten Entscheidung vorgetragen werden. Stimmen 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für den Ausschluss, so ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig.

3.
Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

§ 23 Geschäftsordnung

1.
Die Geschäftsordnung muss gemäß der in der Satzung genannten Fälle nähere Vorschriften enthalten. In anderen Fällen kann sie Regelungen treffen, soweit diese nicht der Satzung entgegenstehen.

2.
Die Geschäftsordnung wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit absoluter Mehrheit erstellt.

3.
Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

4.
Für eine Änderung der Vorschriften der Geschäftsordnung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

5.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 24 Finanzen und Haftung

Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Jahres-
beitrag ist eine Bring- oder Schickschuld.
 
§ 25 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 26 Auflösung des Vereins

1.
 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung ist für den Fall der Auflösung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist Mitgliedern der gemeine Wert zweckgebundener Geld- und Sacheinlagen zurückzuerstatten. Das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Krefeld, mit der Bestimmung, dass diese Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden sind.

§ 27 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Krefeld.

Vorstehende Neufassung der Satzung des Crefelder Tennisclub 1984    e.V. hat die ordentliche Mitgliederversammlung am 20. Februar 2005 be-
schlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten sämtliche Vor- schriften früherer Satzungen außer Kraft.

Krefeld, 20.Februar 2005

...........................    ...........................
      Horst Giesen                 Sigrid Scheurenberg
     1. Vorsitzender                Geschäftsführerin

 

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zuletzt aktualisiert am 31.07.2010 

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